
ARCHIV
Sie interessieren sich für die Historie unseres Wassersportvereins Ziegelaußensee Schwerin e.V. ?
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WERTERHALTUNG UND SANIERUNG
Nichts bleibt für die Ewigkeit
Eine der wichtigsten Aufgaben aller Vereinsmitglieder ist die kontinuierliche Werterhaltung und Sanierung der Bootshäuser. Entsprechend dem Alterszustand der Anlage und der Bauausführung in Holz, als auch dem exponierten Standort müssen wir sanieren und dürfen durch eventuell eigene Vernachlässigung nicht die allgemeine Verkehrssicherungspflicht und Nachbarboxen in Gefahr bringen. Eigentum verpflichtet hier in besonderem Maße! Die Außenansicht der Anlage von Land und von Wasserseite prägt das Image unseres Vereins und jedes einzelnen Mitglieds.
So wurden bei vorgenommenen Überprüfungen an einzelnen Bootshauspfählungen und Schwellen gravierende Fäulniszersetzung der Pfahlköpfe und Schwellen festgestellt, die teilweise die Statik der Bootshäuser erheblich beeinträchtigt und gefährliche Absenkungen der Oberbauten nach sich zieht. Diese witterungs- und altersbedingten, teilweise akuten Beschädigungen der für die Statik wichtigen Bootshausgründungen, sind fast in allen Reihenbootshäusern feststellbar. Die Sanierung der Pfahlköpfe und Schwellen ist eine gesamtheitliche Aufgabe aller Mitglieder einzelner Reihenbootshäuser, da die Statik der Boxen durch den Verbundbau ineinander greift und mittige Pfähle und Schwellen als Konstruktionsträger für beide Boxen wirken. Diese zwingend notwendige Überprüfung der Pfahlköpfe und Schwellen ist eine wichtige Aufgabenstellung des Vereins für das Jahr 2013.
Der Vorstand hat auf Grund der gegebenen Situation die Sanierung der Pfähle und Schwellen ganzjährig zugelassen.

Viele Mitglieder haben bereits Grundsanierungen an Pfählen und Schwellen durch- geführt. Diese wichtigen Arbeiten müssen weitergeführt und noch säumige Nachbarn dazu aufgefordert werden, damit wir nicht irgendwo eine Katastrophe, einen Einsturz mit Folge des Bauverbots für das gesamte Reihenbootshaus riskieren. Unsere Satzung und die Grundsätze der Inneren Ordnung regeln die Verfahrensschritte und Anforderungen an die Bau- und Sanierungstätigkeit. Spezielle Arbeiten an der tragenden Grundkonstruktion werden wir kompetent nur mit Fachfirmen erledigen können. Natürlich gilt es bei der Werterhaltung auch weiterhin die Prüfung der elektrischen Anlagen und die bedingungslose Brandschutzeinhaltung zu sichern. Die einheitliche Erscheinung unserer Anlage über die typische Farbgebung in Schwedenrot RAL-Ton 3011 und die allgemeine Pflege und Werterhaltung der Bootshäuser im Verbund mit dem neuen Wohngebiet dürfen nicht vernachlässigt werden und ist eine wichtige Aufgabenstellung für alle Vereinsmitglieder.
Hier ist insbesondere die vereinzelt dringend notwendige farbliche Instandhaltung in Schwedenrot bzw. die Überholung der Außenfassade der Land, aber auch Wasserseite zu nennen.
Auch so manch ein Bootssteg fristet ein unansehnliches Dasein und bedarf einer dringenden Überholung.

BOOTSHAUS- UND PFAHLSANIERUNGSUNTERNEHMEN
in Schwerin und Umgebung, die beauftragt worden sind
Firma Fred Babbel (Telefon: 0172 / 790 95 95)
Firma Uwe Meitzner (Telefon: 0172 / 449 35 26)
Firma Andre Kurreck (Telefon: 0172 / 324 06 52)

BAURECHT
Aus der Notwendigkeit heraus, dringende Sanierungsarbeiten auszuführen, Stege zu überholen oder aber auch den zu kleinen Balkon ggf. auszubauen, bis hin zu Überlegungen Fenster zu vergrößern oder zusätzlich einzubauen oder Überbauten an Terrassen errichten zu wollen, erschließen sich oft Bauarbeiten, die gut geplant, bedacht und vor allem auf baurechtliche Zulassung geprüft werden müssen.
Die besondere bauliche Spezifik von Bootshäusern wurde in der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vor wenigen Jahren neu geregelt.
Der Alterszustand unserer Anlage und die besonderen Pachtbedingungen verpflichten den Verein und seine Mitglieder zu einem sehr sensiblen genehmigungsrechtlichen Umgang mit Ausbauten und Modernisierungen bzw. Erweiterungen aller Art an den Bootshäusern.
Die neue Landesbauordnung stuft Bootshäuser in die Kategorie Sonderbauten ein, woraus sich eine be- sonders verschärfte spezifische Gesetzeslage erschließt.
Ungenehmigte Bauausführungen werden durch die Bauaufsichtsbehörde der Stadt Schwerin beim Vor- stand umgehend angemahnt und können bis zum Rückbau führen.
Der Vorstand hat in Abstimmung mit der Bauaufsicht schon vorsorglich interne und spezifische Regelungen für unsere Anlage und den Verein bezüglich geplanter Sanierungs- und Erweiterungsarbeiten an Reihenbootshäusern ausgearbeitet und vereinbart, die insbesondere die geforderte einheitliche Gestaltung und Bauausführung berücksichtigt.
Der Vorstand hat in Vorbereitung dieser Broschüre im Stadthaus um ein ausführliches Interview zum The- ma Baurecht, Sanierung und Stadtplanung im Zusammenhang mit Bootshäusern und speziell unserer Bootshausanlage gebeten und ausführliche Antworten erhalten.

NUR SANIERUNG OHNE BAUGENEHMIGUNG MÖGLICH
Baumamtsleiter Dr. Reinkober beantwortet Fragen des Vereins
Bootshäuser sind Wind und Wetter ausgesetzt und müssen regelmäßig saniert werden. Während für die Sanierung keine Baugenehmigung nötig ist, sieht das bei geplanten Erweiterungen anders aus. Dr. Günther Reinkober, Leiter des Amtes für Stadtentwicklung der Landeshauptstadt, gibt Auskunft zu den maßgeblichen Bauvorschriften und den Besonderheiten hinsichtlich des Wassersportvereins Ziegelaußensee Schwerin e.V..
Frage: Stimmt es, dass man für die Sanierung seines Bootsschuppens keine Baugenehmigung braucht?
Reinkober: Das stimmt, die Sanierung ist verfahrensfrei. Allerdings versteht man unter Sanierung nur den Austausch bzw. die Instandsetzung nicht statisch beanspruchter Bauteile. Das sind z.B. Türen, Fenster, Wandverkleidungen oder gleichwertige Dacheindeckungen.
Frage: Und wenn man sein Bootshaus erweitern möchte?
Reinkober: Erweiterungsbauten von Bootshäusern sind baugenehmigungspflichtig. Dafür ist die Landes bauordnung M-V zu beachten, wobei Bootshäuser nicht explizit genannt sind. Die für Erweiterungsbauten maßgeblichen Gesetze sind neben der Landesbauordnung der § 35 Abs. 2 bis 5 des Baugesetzbuchs. Bei all dem gilt der Grundsatz, dass ein Bootshaus nur angemessen erweitert werden darf und dass die Erweiterung tatsächlich notwendig sein muss.
Frage: Gelten für Erweiterungsbauten von Bootshäusern mit angebauten Anlegerstegen zusätzliche Vorschriften?
Reinkober: Hier gilt: Anlegerstege bis zu ca. 10 Metern Länge und 1,20 Metern Breite sind nach Landesbauordnung baugenehmigungsfrei. Aus dem Umkehrschluss folgt, dass größere Stege bzw. die Erweiterung auf größere Stege baugenehmigungspflichtig sind. Anforderungen für Stege sind dort zwar nicht ausdrücklich definiert, aber es gibt allgemeine Formulierungen, was z.B. die Anforderungen an Stand- und Verkehrssicherheit betrifft.
Selbstverständlich müssen auch baugenehmigungsfreie Stege allen anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Meine Empfehlung lautet daher: Lieber für jeden konkreten Fall bei den Behörden nachfragen! Insbesondere sollten die Ämter für Stadtentwicklung (Untere Bauaufsichtsbehörde) und das Umweltamt (Untere Natur- schutzbehörde/Untere Wasserbehörde) konsultiert werden.
Frage: Hat Schwerin als Stadt am Wasser noch gesonderte Vorschriften für Bootshäuser erlassen?
Reinkober: Für Schwerin selbst gibt es über die Landesbauordnung hinaus keine gesonderten Anforderungen.
Frage: Gibt es denn Besonderheiten für die Bootshausanlage unseres Wassersportvereins „Ziegelaußen- see-Süd e.V “. an der Möwenburgstraße?
Reinkober: Ja, die gibt es. Für Balkone an den Reihenbootshausreihen im Bereich „Bebauungsplan ehemalige Molkerei“ gibt es eine Gestaltungsabstimmung zwischen dem Vereinsvorstand und der Bauverwaltung der Landeshauptstadt Schwerin.
Balkone dürfen
a.) nur seeseitig an den Obergeschossen errichtet werden.
b.) keine zusätzlichen Abstützungen im Gewässerhaben.
c.) höchstens einen Meter über Ausgangstiefe Bootsgaragentor herausragen.
d.) eine Brüstungshöhe von 0,90 Metern haben.
e.) nur in Holzbauweise erreichtet werden.
f.) keine dauerhafte Überdachung bekommen. Markisen sind jedoch zulässig.
g.) Die Standsicherheit des Balkons und die Längsaussteifung der Reihenbootshausreihe müssen nachgewiesen werden.

Frage: In der Reihenbootshausreihe 8 wurden nicht nur die Balkone, sondern auch die vorgelagerten Stege reglementiert. Was ist hier zu beachten?
Reinkober: Im Vorbescheid für die Reihenbootshausreihe 8 gibt es für die Balkone analoge Vorschriften. Zusätzlich ist die Verlängerung der Bootsgaragen um maximal einen Meter über Ausgangstiefe Bootsgaragentor zulässig. Vorgelagerte Stege dürfen nicht länger als sechs Meter laut Vereinbarun mit dem Wasserstraßenamt Lauenburg sein.
Frage: Müssen Bootshausbesitzer, die diese Vorgaben einhalten, trotzdem eine Baugenehmigung einreichen? Reinkober: Ja. Alle drei Vorhaben (Balkon, Bootsgaragenerweiterung, Stegerweiterung) sind baugenehmigungspflichtig. Wer jedoch alle Anforderungen einhält, kann mit ziemlicher Sicherheit eine Baugenehmigung erhalten. Das ist ja auch der Sinn unserer Gestaltungsabstimmung mit dem Vereinsvorstand.
Frage: Ist es denn generell ratsam, dass Vereine das private Baurecht in der Vereinssatzung regeln?
Reinkober: Aus bauordnungsrechtlicher Sicht ist es dringend zu empfehlen, in den Vereinsatzungen auch das private Baurecht zu regeln. So ist ein Verein stets sehr gut beraten, wenn er mindestens für bauliche Änderungen Regeln aufgestellt hat und sich die Zustimmung zu baulichen Veränderungen vorbehält. Allerdings müssen die Regeln, die sich ein Verein selbst auferlegt hat, mit dem öffentlichen Recht überein stimmen. Auch Pachtverträge mit dem Wasser- und Schifffahrtsamt Lauenburg sind hinsichtlich des öffentlichen Bau- rechts nicht bindend, da sie privat-rechtlichen Charakter besitzen.
Frage: Wird der weitere Wohnungsbau auf dem Areal der ehemaligen Molkerei an der Möwenburgstrasse Auswirkungen auf die Zuwegung oder auf Vereins-Parkflächen haben?
Reinkober: Die ufernahen Flächen westlich des jetzigen Baugebietes stehen im Eigentum der LGE Landesgrunderwerb M-V. Diese hat angezeigt, dass sie Interesse an einer baulichen Entwicklung des Areals habe. Ein Zeitplan steht nicht fest. Ein Baubeginn innerhalb der nächsten drei Jahre wäre denkbar. Der Umgang mit dem Vereins-Parkplatz auf dem LGE-Grundstück muss dazu natürlich geklärt werden.
Unstrittig scheint nach heutigem Stand, dass eine Zuwegung zu den Bootshäusern als Teil des zu verlängernden Uferwanderweges weiterhin bestehen bleibt und der Verein weiterhin die Böschungsflächen nutzen kann. Ob die heute mit Hecken markierte Grenzziehung unverändert erhalten bleiben kann, muss im Planverfahren geklärt werden. Ein wichtiger Ansprechpartner des Vereines ist der Eigentümer, die LGE.
Frage: Welche Empfehlungen und Wünsche gibt es seitens der Stadt hinsichtlich des Gesamtbildes der Bootshausanlage des Wassersportvereins Ziegelaußensee Schwerin e.V.?
Reinkober: Ich glaube nicht, dass wir mit einseitigen städtischen Vorgaben zur äußeren Gestaltung der Bootsschuppenanlage etwas erreichen werden. Natürlich gefällt uns einiges am Erscheinungsbild nicht. Ich denke aber, dass wir die Wünsche der Stadt, des Vereinsvorstands und der Mitglieder nur dann miteinander in Einklang bringen werden, wenn wir weiter im Gespräch bleiben und Überzeugungsarbeit leisten. Spätestens anlässlich der Erweiterung des Wohnungsbaugebietes sollte das Erscheinungsbild der Bootshausanlage wieder auf der Tagesordnung stehen. Wenn es der Vorstand wünscht können wir uns zu Beginn der Planungen, d.h. wenn der Aufstellungsbeschluss des B-Planes gefasst ist, darüber unterhalten.
